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Ausbildungsinformation zu den Anforderungen an Fahrer im Güterkraftverkehr gemäß Berufskraftfahrer- Qualifikations-Gesetz (BKrFQG) ab dem 10.9.2009
1. Grundsätze
Alle Fahrer im Güterkraftverkehr, sofern sie
- Fahrten gewerblich durchführen und
- mit Fahrzeugen unterwegs sind, für die ein Führerschein der folgenden Klassen erforderlich ist: C1/C1E, C/CE
müssen ab dem 10.09. 2009 (Erteilung der Fahrerlaubnis entscheidend) eine Grundqualifikation oder beschleunigte Grundqualifikation nachweisen.
Dazu gibt es folgende Möglichkeiten:
Berufsausbildung
- Berufskraftfahrer
- Fachkraft im Fahrbetrieb
Grundqualifikation
- Prüfung vor der IHK (Lehrgang nicht erforderlich)
- Vorbesitz der entsprechenden Fahrerlaubnisklasse ist Voraussetzung!
Beschleunigte Grundqualifikation
- Prüfung vor der IHK nach Besuch eines Lehrganges mit 140 Stunden inklusive 10 Fahrstunden
2. Mindestalter
Die erfolgreich abgeschlossene Prüfung Grundqualifikation bzw. beschleunigte Grundqualifikation ermöglicht das gewerbliche Führen von Lkw ab 18 Jahren. Ausgenommen ist die Klasse C/CE bei beschleunigter Grundqualifikation, hier gilt ein Mindestalter von 21 Jahren.
3. Prüfungsanforderungen
1) Grundqualifikation (Regelprüfung)
Wer ist betroffen?
Die uneingeschränkte Prüfung „Grundqualifikation bzw. „beschleunigte Grundqualifikation müssen alle Fahrer im gewerblichen Verkehr und im Werkverkehr ablegen, die
- keinen Nachweis über eine Fachkundeprüfung nach der Berufszugangsverordnung für den Güterkraftverkehr besitzen.
- noch keine Prüfung über eine Grundqualifikation für Personenverkehr erfolgreich absolviert haben.
2a) Zulassungsvoraussetzung zur Prüfung „beschleunigte Grundqualifikation
- Original des Nachweises über die Teilnahme an einer entsprechenden Schulung (140 Stunden Unterricht inkl. 10 Praxisstunden), ausgestellt von einer anerkannten Ausbildungsstätte gemäß § 7 BKrFQG.
2b) Zulassungsvoraussetzung zur Prüfung „Grundqualifikation
- die Vorlage eines gültigen Führerscheins für die entsprechende Fahrerlaubnisklasse.
3) Grundqualifikation Quereinsteiger
Die Prüfung „Grundqualifikation Quereinsteiger bzw. „beschleunigte Grundqualifikation Quereinsteiger können nur Fahrer ablegen, die
- einen Nachweis über eine Fachkundeprüfung für den Güterkraftverkehr nach der Berufszugangsverordnung für den Güterkraftverkehr besitzen.
3a) Zulassungsvoraussetzung zur Prüfung „beschleunigte Grundqualifikation Quereinsteiger
- Original des Nachweises über die Teilnahme an einer entsprechenden Schulung (35 Stunden), ausgestellt von einer anerkannten Ausbildungsstätte gemäß § 7 BKrFQG.
- Original eines von einer IHK ausgestellten Fachkundenachweises gem. Berufszugangsverordnung für den Güterkraftverkehr.
3b) Zulassungsvoraussetzung zur Prüfung „Grundqualifikation Quereinsteiger
- Vorlage eines von einer IHK ausgestellten Fachkundenachweises (Original) gemäß Berufszugangsverordnung für den Güterkraftverkehr.
- Gültiger Führerschein der entsprechenden Fahrerlaubnisklasse.
4) Grundqualifikation Umsteiger
Die Prüfung „Grundqualifikation Umsteiger“ bzw. „beschleunigte Grundqualifikation Umsteiger“ können nur Fahrer ablegen, die
- bereits eine „Grundqualifikation oder beschleunigte Grundqualifikation“ für den Personenverkehr besitzen.
4a) Zulassungsvoraussetzung zu einer Prüfung „beschleunigte Grundqualifikation Umsteiger
- Original des Schulungsnachweises über die Teilnahme an der Schulung für die Beförderungsart, für die die Prüfung abgelegt werden soll (35 Stunden).
- Gültiger Führerschein (nur wenn Schlüsselzahl „95 bei Fahrerlaubnisklassen D1, D1E, D oder DE eingetragen ist).
- Wenn Schlüsselzahl „95“ nicht im Führerschein eingetragen ist: Original der von einer IHK ausgestellten Bescheinigung über die erfolgreiche Teilnahme an einer Prüfung Personenverkehr gemäß dem Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz (BKrFQG).
4b) Zulassungsvoraussetzung zu einer Prüfung „Grundqualifikation Umsteiger“
- Vorlage eines gültigen Führerscheins für die entsprechende Fahrerlaubnisklasse.
- Wenn Schlüsselzahl „95“ nicht im Führerschein eingetragen ist: Original der von einer IHK ausgestellten Bescheinigung über die erfolgreiche Teilnahme an einer Prüfung gemäß dem Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz (BKrFQG).
Die praktische Prüfung Grundqualifikation
wird grundsätzlich auf einem vom Prüfungsteilnehmer/der Prüfungsteilnehmerin gestellten Prüfungsfahrzeug (Fahrschulausstattung) und in Anwesenheit eines Fahrlehrers abgelegt. Zur Vorbereitung der Prüfung benötigt die IHK die technischen Angaben des Prüfungsfahrzeugs (Formblatt der IHK). Erst wenn uns diese Unterlagen vorliegen, kann die praktische Prüfung geplant werden.
Die Prüfungsgebühr
richtet sich nach der jeweils gültigen Gebührenordnung der IHK.
Anmeldung zur Prüfung
Für die Prüfung ist eine schriftliche Anmeldung erforderlich. Die Anmeldung ist mit Erhalt der schriftlichen Einladung verbindlich. Die Einladung zur Prüfung erfolgt zwei Wochen vor dem Prüfungstermin. Falls Sie den Termin nicht wahrnehmen können, benachrichtigen Sie bitte die IHK.
4. Übersicht Prüfungen
Prüfungsteile | Grundqualifikation | Beschleunigte Grundqualifikation |
Theoretische Prüfung | ||
Regelprüfung: | 240 Min. | 90 Min. |
Quereinsteiger: | 170 Min. | 60 Min. |
Umsteiger: | 110 Min. | 45 Min. |
Praktische Prüfung | 210 Min. | 0 Min. |
Bestandteile der praktischen Prüfung: | |
Fahrprüfung: | 120 Min. |
Praktische Prüfung: | 30 Min. |
Bewältigung kritischer Situationen: | max. 60 Min. |
Insgesamt: | 210 Min. |
Informationen zu den Anforderungen an den Fahrer im Güterkraftverkehr gemäß Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz (BKrFQG): WEITERBILDUNG LKW
1. Grundsatz
Alle Fahrer, sofern sie
- Fahrten gewerblich durchführen und
- mit Fahrzeugen unterwegs sind, für die ein Führerschein der Klassen C/CE, C1/C1E erforderlich ist,
müssen eine Weiterbildung absolvieren.
2. Weiterbildung
Erwerb durch die Teilnahme an 35 Stunden Unterricht alle 5 Jahre in Einheiten von mindestens 7 Stunden (z. B. 5 x 7 Stunden).
Die erste Weiterbildung (35 Stunden komplett) erfolgt
- Innerhalb von 5 Jahren nach dem Erwerb der Grundqualifikation
- Bis zum 9. September 2014
- Um die Weiterbildung mit der Gültigkeit des Führerscheins zu synchronisieren, kann bei entsprechendem Ablaufdatum des Führerscheins die Weiterbildung bis 9.September 2016 erfolgen.
3. Nachweis Weiterbildung
Die Weiterbildung wird durch den Eintrag der harmonisierten Schlüsselzahl 95 der Europäischen Union auf dem Führerschein nachgewiesen. Der Eintrag (siehe Beispiel-Abbildung) erfolgt durch die für die Erteilung von Fahrerlaubnissen zuständige Behörde sofern durch Bescheinigung nachgewiesen wird, dass die erforderlichen Leistungen erbracht wurden.
4. Anforderungen an die Weiterbildung
- Die Weiterbildung muss im Inland oder in dem Mitgliedstaat der EU, in dem Sie beschäftigt sind, erworben werden
- Die Teilnahme am Unterricht ist Pflicht. Es gibt keine Prüfung.
- Regelmäßige Wiederholung alle 5 Jahre